Herrschaft oder Genossenschaft
Zwei disjunktive Grundbegriffe
der Soziologie und
die Kritik Franz Oppenheimers an Max Weber
In:
Wirtschaft und
Gesellschaft. Franz
Oppenheimer und die Grundlegung der Sozialen Marktwirtschaft.
Berlin und Bodenheim 1999, S. 143-166
(Philo-Verlagsgesellschaft, ISBN 3-8257-0128-X)
[S. 143] Der Begriff der Herrschaft wird von Soziologen überwiegend gemäß der Vorlage Max Webers entwickelt: "Herrschaft soll heißen die Chance, für einen Befehl bestimmten Inhaltes bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden"[1] Nicht-Herrschaft wäre entsprechend dort gegeben, wo keine Chance besteht, auf Befehl Gehorsam zu finden bzw. wo keine Person einer anderen Gehorsam leisten muß. Doch: gibt es Sozialbeziehungen, in denen durchsetzbare Weisungsrechte oder Durchsetzungsmacht verleihende Abhängigkeiten keine Rolle spielen? Varianten von Herrschaft scheinen in modernen Gesellschaften überall natürlich gegeben zu sein, wo Personengruppen ihr Handeln zielgerichtet organisieren oder wo überhaupt Personen mit Interessen aneinander nach Resultaten in ihrem Sinne streben.
Der Begriff Herrschaftsfreiheit ist durch einfache Negation des Herrschafts-Begriffes leicht gefunden. Was aber soll er an sozialer Wirklichkeit oder theoretisch entdeckbarer Möglichkeit erfassen und benennen? In aller Regel wird die nähere Bestimmung des Begriffs versucht, indem die Mittel und Methoden diskutiert werden, die im Falle ausgeübter Herrschaft anzutreffen sind. Herrschaftsfreiheit erhält demzufolge den Inhalt der Abwesenheit einwirkender Machtmittel oder einer umfassenden Machtmittel- und Gewaltenteilung. Eine unscharfe Trennung der Begriffe Macht und Herrschaft ist oft die Folge, was sich nicht selten in einer fälschlichen Gleichsetzung von Herrschaft mit power statt domination bei Übersetzungen niederschlägt.
Wenn Begriffe soziale Sachverhalte treffend erfassen, dann ermöglicht die gefundene Abstraktion den kognitiven Umgang [S. 144] mit diesem Sachverhalt und damit eine abwägend-willentliche Einflußnahme. Die von der geschilderten Fassung des Herrschafts-Begriffes ausgehende Herrschafts-Kritik führt nun aber gerade nicht zu einer Lösung im Sinne der anvisierten Herrschaftsfreiheit, sondern in eine Sackgasse der Argumentation. Ursache der Wirkungslosigkeit ist die von den sozialen Tatsachen abweichend fixierte Begrifflichkeit als solche. Max Weber hat mit der historisch gewachsenen Wortbedeutung in seinen Grundlegungen gebrochen und anstelle der begrifflichen adäquaten Kennzeichnung der Sozialstruktur "Herrschaft" eine individualistische Beschreibung der Verhaltensauswirkungen durch Herrschaft gesetzt. Damit hat er vom Ansatz her die Benennung des auslösenden Gegenstandes aufgegeben und die Auswirkung in den Vordergrund gestellt, gleich einem Arzt, der den Infekt über das ausgelöste Fieber definiert und nicht von seiner Ursache her.
Die Folge der Verwechslung von Ursache und Wirkung ist in der Soziologie wie in der Medizin, daß auch heilendes Fieber in die Kritik gerät. Auf den Begriff der Herrschaft und die angestrebte Herrschaftsfreiheit bezogen, äußert sich die fehlgeleitete Orientierung in einem undifferenzierten Angriff gegen die Macht, die 'Fieber der Herrschaft' ebenso sein kann wie heilende Schlagkraft eines durch freiheitliche Wahlakte zustandegekommenen genossenschaftlichen Verbandes. Die Rationalität nicht auf Machtmißbrauch und Herrschaft angelegter Hierarchien wird im Kampf gegen alles was nach Macht und Hierarchie aussieht unterminiert, zum Schaden der freiheitlich geeinten Verbände und strukturkonservierend zugunsten der Herrschaft, weil sich die Alternativen zur Herrschaft nicht legitimieren können, während die Herrschaft auf keine Zustimmung zu ihrer Machtbasis angewiesen ist, da sie diese als Resultat historisch stattgefundener Kämpfe strukturell verankert besitzt.
Nicht ohne Berechtigung läßt sich der Standpunkt vortragen, daß die Aufsplitterung von Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Handlungsbefugnissen im Zuge der anti-herrschaftlichen Programmatik größere Personenverbände in gefährliche Steuerungskrisen stürzen kann. Herrschaftsfreiheit wird von den Befürwortern bestehender Herrschaftsstrukturen als Machtvakuum gedeutet und Herrschaft zu einer unvermeidlichen [S. 145] Begleiterscheinung der Moderne erklärt, sofern man diese entstanden sieht auf der Grundlage rationaler Organisation.
Es ist überaus schwierig, den Begriff der Herrschaftsfreiheit mit selbsterklärendem Anschauungsmaterial aus der empirischen Erfahrungswirklichkeit zu illustrieren, während die Herrschaft mit mal größerem und mal geringerem Unterwerfungsdruck - zumindest wenn man von dem Begriffsverständnis Webers ausgeht - allgegenwärtig ist. Möglicherweise bilden Herrschaft und Herrschaftsfreiheit aber auch keinen natürlichen Gegensatz und kommt es zu den Schwierigkeiten, weil die zu benennenden sozialen Tatsachen entlang einer anderen Linie geschieden werden müssen als der des erwartbaren Gehorsams.
Häufig leisten wir Ratschlägen oder Anordnungen Folge, ohne uns einer Herrschaft ausgesetzt zu sehen. Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn die Ratschläge oder Anordnungen geäußert wurden um uns zu dienen, der Sprecher also kein Eigeninteresse verfolgt, das unserem Interesse entgegengerichtet ist oder dieses unbillig verletzt. Diesen Vorgang bezeichnen wir dann als einen Akt der Führung und nicht der Herrschaft, obgleich die mit Führungskompetenz ausgestattete Person nicht minder Chancen hat, mit ihren Äußerungen bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden. (Darüber weiter unten mehr.) Ebenso gibt es Einigungen über gegenseitig geleistete Dienste, die für den jeweils Dienenden wohl eine Last darstellen, die aber dennoch freiwillig erbracht werden, weil der im Tausch empfangene Gegendienst der Mühe wert ist. Auch in diesen Fällen bedienen wir einen fremden Willen, wenngleich auch nicht aufgrund eines herrschaftlichen Aktes der Unterwerfung, sondern als Teil einer indirekten Beschaffungsstrategie, die zu verfolgen uns vorteilhafter erscheint als der direkte Versuch einer Eigenproduktion jedes einzelnen Gutes unseres Bedarfs.
Für die weitere Untersuchung der Fragestellung wird hier ein Ansatz in die Diskussion eingebracht, der erstmals von Franz Oppenheimer unmittelbar nach Erscheinen des Weberschen Werkes vorgetragen wurde. Anstelle des heute üblichen Begriffs der Herrschaftsfreiheit verwendet Oppenheimer als Gegenbegriff zur Herrschaft den Begriff der Genossenschaft. Auch daran könnte man sich stoßen, weil der Begriff Genossenschaft durch die Existenz der gleichnamigen Unternehmensform [S. 146] offen ist für Mißverständnisse.[2] Aber er entspricht der deutschen Sprachtradition und war einst als Gegenbegriff zur Herrschaft durchaus üblich.[3] Wegen dieser Mißverständlichkeit könnte man sich wünschen, daß niemals die Betriebswirtschaften als Genossenschaft bezeichnet worden wären oder daß die Soziologie alternative Bezeichnungen zur Verfügung hätte. Hilfsweise mag man deswegen in dem folgenden Text die Begriffe Domination[4] für Herrschaft und Companionship für Genossenschaft einsetzen oder sollte eben daran denken, daß hier zwei disjunktiv gegenläufige Sozialfiguren zur Diskussion stehen und nicht die empirischen Gegebenheiten eines gleichlautenden betriebswirtschaftlichen Etikettenträgers (dessen Genossenschaftlichkeit erst nach einer Abgrenzung der Sozialfigur Genossenschaft beurteilt werden könnte und in zahlreichen Fällen wohl negativ ausfiele).
Die Kraft induzierter Bewegung oder das "extrinsische Motiv"
So wenig wie man in der technischen Mechanik Vorgänge der Bewegung ohne einen Begriff der Kraft diskutieren kann, so wenig kann man dies bei Fragen der Bewegung in der Soziologie. Man unterscheidet in der Mechanik einmal die Kräfte, die an einem Körper von außen ansetzen, und jene, die als Bewegungspotentiale [S. 147] in dem Körper schlummern, also aus sich heraus nach einer Bewegung streben.
Auf den Menschen und seine Aggregationen bezogen sucht man nach den intrinsischen Motiven oder nach dem Interesse, sollen die aus sich heraus erwartbaren Bewegungen diskutiert werden. Die von außen ansetzenden Kräfte, die einen Menschen zu Handlungen im Sinne eines geäußerten Fremdinteresses veranlassen können, fallen in die Kategorie der extrinsischen Motive. Geht das Eigeninteresse mit dem Fremdinteresse konform, dann verstärken sich innere und äußere Kraft. Ist das Fremdinteresse von einseitigem Nutzen, dann muß entweder ein gleichwertiger Dienst angeboten werden, um den Dienst des anderen zu erwirken (gerechter Tausch), oder aber es müssen Mittel zum Einsatz kommen, die es gestatten zu nehmen, ohne wertäquivalent zu geben.
Die Sklaverei, die Beutezüge früherer Kriegsherren und andere Erscheinungen lassen sich jener Kategorie sozialen Handelns zuordnen, bei der die Aneignung von Genußgütern und Diensten ohne gerechten Tausch erfolgt. Sozial, hier wohlgemerkt weder als Gütekriterium verstanden noch ironisch verkehrt, sondern im Sinne einer Handlung, mit der sich ein Mensch auf das Verhalten eines anderen Menschen bezieht.[5]
Nun ist die Beziehung zwischen einem Räuber und dem Objekt seiner Beute in einer kulturell bedeutsamen Hinsicht einseitig[6]. Der Räuber wirkt auf das Opfer in einer Weise ein, die des Opfers Rechte oder gar seine Rechtsperson nicht anerkennt. Nicht vorhandene Gleichberechtigung oder Rechtsungleichheit ist somit konstitutiv für eine weitere Fallunterscheidung der von außen ansetzenden Kräfte im sozialen Raum. Wo Menschen wechselseitig Handlungen als Rechtsgleiche erwirken, da finden wir den einen Typus bewegender Kraft, und wo die Einwirkung unter der Randbedingung situativer oder gesellschaftlich verankerter Rechtsungleichheit erfolgt, da liegt ein anderer Typus bewegender Kraft vor.
[S. 148] Wenn über Jahrhunderte hinweg die Völker übereinander herfielen und ihr Kriegshandwerk betrieben, um sich die Schätze der anderen anzueignen und die besiegten Völker zu versklaven[7], dann kann man in diesem rohen Stadium der Gewalt von keiner gesellschaftlichen Beziehung zwischen den Eroberern und den Besiegten sprechen. Pure Gewalt "begründet überhaupt keine gesellschaftliche Beziehung als etwa, um mit Simmel zu sprechen, die 'zwischen dem Tischler und seiner Hobelbank'"[8]. Erst mit dem Augenblick, wo sich die Sieger als neue Herrenklasse über ein besiegtes Volk setzt und mit der Absicht eine Verwaltung errichten, das eroberte Territorium dauerhaft zum größten Nutzen der eigenen Klasse zu bewirtschaften, entsteht zwischen den Völkern auf selbem Grund so etwas wie eine soziale Beziehung, und zwar, im etymologischen Sinne des Wortes, die Beziehung der Herrschaft. Sie bezeichnet das Recht und Besitztum (oder auch die Rechtshoheit auf dem Gebiet) eines Herren (oder einer Herrscherfamilie). Der historische Ergänzungsbegriff zur Herrschaft ist jener der Knechtschaft[9] oder bei fortgeschrittener Vergesellschaftung der des Untertans.
Von hier aus läßt sich in zwei Richtungen diskutieren. Zum einen ist da der Prozeß der Verfeinerung der Herrschaftsmittel [10]. Denn die rohe Gewalt ist ein zu aufwendiges Verfahren dauerhafter Herrschaftssicherung. Man wird sich zu arrangieren versuchen, dem Unterworfenen einen gewissen Schutz vor grober Willkür anbieten und im Gegenzug die Anerkennung der Standesordnung verlangen [11]. An die Stelle der ursprünglichen Gewalt treten strukturkonservative Gesetze, die über lange Zeiträume hinweg immer mehr im Sinne einer echten Gerechtigkeit auch zwischen den Klassen veredelt werden. Denn über die Generationen hinweg erfolgt eine Durchmischung der Klassen und kann zum anderen ein Prozeß der Demokratisierung beobachtet werden, der sich darin äußert, daß [S. 149] die jeweils unterlegenen Klassen auf ihre Mitherrschaft pochen [12]. Ein Prozeß, der, wenn er abgeschlossen ist, in einen Zustand der Gleichberechtigung oder Akratie mündet. Übrig bliebe nur noch die Beeinflussung des anderen auf der Grundlage freier Verträge und Übereinkünfte, und zwar geschlossen unter Rechtsgleichen.
Der Prozeß in Richtung Freiheit und Gleichheit wird begleitet von einer Ablösung der Herrschaftsgrundlage und damit einer Auflösung der Herrenklasse als solcher, die ohne herrschaftliche Privilegien auch ihren privilegierten Stand nicht halten kann und als schwindende Klasse wiederum ihren Zugriff auf den Staat und seine Gesetzgebung verliert [13]. Herrschaft wäre so betrachtet ein instabiler Zustand, beruhend auf ursprünglicher Gewalt, die als verletzte Gerechtigkeit einem Prozeß der Selbstheilung und demokratischer Veredelung unterliegt und damit von dem sich einigenden sozialen Körper über den Lauf der Geschichte hinweg ausgestoßen wird. Dieser Gedanke gibt die dynamische Komponente der Oppenheimerschen Position wieder.
Wenden wir uns nun der statischen Komponente zu, der idealtypisch gegeneinandergestellten Begrifflichkeit. Hier stellt sich die Frage: Mit welcher Berechtigung kann gesagt werden, daß die Sozialbeziehung aus Herrschaft und Knechtschaft von einem Begriff der Genossenschaft kontrastiert wird, der für die Auflösung oder Nichtexistenz von Herrschaft steht?
Zum Idealtypus der Begriffe
Genossenschaft bezeichnet eine horizontale Sozialbeziehung zwischen Menschen. "Sie beruht auf einem Verhältnis grundsätzlicher Parität, wie Herrschaft auf Über- und Unterordnung." [14]
[S. 150] Das Wort Genosse gehört zu der Wortgruppe von genießen "und bezeichnete ursprünglich einen Menschen, der mit einem anderen die Nutznießung einer Sache gemeinsam hat, oder aber denjenigen, der dasselbe Vieh auf der (gleichen) Weide hat. Es bezog sich also auf den Gemeinbesitz in der Wirtschaftsform der Germanen. (...) Bis zum Ausgang des 19. Jahrhunderts wurde 'Genosse' im wesentlichen im Sinne von 'Gefährte; Gleichgestellter' verwendet." [15]
Das Gemeineigentum in der Wirtschaftsform der Germanen und unzähliger anderer Völker wurde bei uns zu Beginn der agrarkapitalistischen Periode im 14. Jahrhundert durch herrschaftliche Eingriffe zersprengt. [16] Die Art und Zielrichtung der Übergriffe, die zur Auflösung der agrarischen Gemeinwirtschaften führte, wirft ein bezeichnendes Licht auf das Wesen und die Machtbasis der Herrschaft. Sie ist nicht Resultat eines Durchsetzungsprozesses von Individuen gegen die sie umgebenden Mehrheiten, sondern Folge eines Völker-, Klassen- oder Gruppenkampfes. Die Fähigkeit zur Durchsetzung im interpersonalen Kampf beruht auf Macht und Ohnmacht von Personen, aber Herrschaft ist nicht denkbar ohne eine Vielzahl von Personen, die im festen Bunde stehend einem jeden Mitglied der eigenen Gruppe den Schutz und die Mittel gewähren, die notwendig sind, um eine Herrschaft über ein Gebiet und über andere Personen zu errichten. So muß man differenzierend sagen: Macht ist ein Verhältnis zwischen Personen, Herrschaft eines zwischen Klassen. Macht kann entsprechend aus Herrschaft abgeleitet werden, aber ist auch denkbar ohne Herrschaft auf der Basis nicht klassenmäßiger, sondern persönlicher Eigenschaften. Herrschaftsfreiheit wäre gegeben, wo keine Klassen mit entgegenstehenden Interessen ihre Mittel organisieren, um einander zu unterwerfen, wohingegen ein machtfreier Raum [S. 151] unwahrscheinlich ist, wohl aber ein relativer Gleichstand bei der Macht- und Ohnmachtsverteilung.
Das Interesse der Herrschaft richtete sich historisch immer gegen eine unterworfende Klasse zum Zwecke der Bewirtschaftung oder wirtschaftlichen Ausbeutung. [17] Entsprechend mußten in einer Gesellschaft mit vorwiegend agrarischer Produktion der Grund und Boden besetzt oder besessen werden, damit die von diesem ursprünglichen Produktionsmittel abgetrennte Klasse fortan dauerhaft nicht anders existieren konnte als durch das Angebot ihrer Dienste. [18] Die Ökonomisierung der ursprünglich kriegerischen Eroberungen auf der Grundlage nunmehr legalisierter Herrenrechte führte zur Bildung primitiver Klassenstaaten mit typischer Rechtsordnung. [19] Die wirtschaftliche Abhängigkeit und Ausbeutbarkeit weiter Personenkreise durch eine Oberschicht, die in dem Gehäuse des primitiven Staates zementiert wird, ist aber das Wesensmerkmal und die Hülle des Kapitalismus [20], so wie die Unterwerfung und Ausbeutung zu dem Begriff der Herrschaft im ursprünglichen Sinne sozialgeschichtlicher Bedeutung gehört.
Der Ruf nach Gerechtigkeit wurde Teil einer Sklavenmoral, wie die Vertreter der herrschenden Klasse ihrem Interesse entsprechend verächtlich meinten [21], während man in derselben meist sozialdarwinistischen Positionen zuneigte: dem Recht des Stärkeren und der Gottgewolltheit der sozialen Unterschiede. [22] Herrscher von Gottes Gnaden bedurften letztlich keiner weiteren Legitimation bzw. waren jedem irdischen Rechtsbegriff transzendent enthoben, so daß man die Charismatisierung und [S. 152] Glorifizierung jener Herrscherpersönlichkeiten schlicht als erfolgreiche Strategie bei der dauerhaften Durchsetzung eines auf Raub gerichteten Interesses bezeichnen kann. So ist die Geschichtsschreibung jener Zeit frei von Regungen eines Gewissens gegenüber den unterlegenen Menschengruppen, die nicht Mitglieder der eigenen sozialen Bezugsgruppe waren. Aus dieser sozialpsychologischen Konstante kann ein weiteres Argument dafür gewonnen werden, daß die Begriffe Herrschaft und Genossenschaft in einer disjunktiven Beziehung zueinander stehen:
"Die Gruppe als Ganzes, und infolgedessen jeder einzelne aus der Gruppe, zieht im Konflikt die eigenen Interessen denen des oder der Fremden unbedingt und ohne Abwägung vor. Er erkennt ihnen gegenüber keine Pflicht an und räumt ihnen daher keine Rechte ein. Sie sind ihm in keiner Hinsicht 'Rechtssubjekte'. Er nimmt bedenkenlos und mit dem besten Gewissen ihr Leben und ebenso bedenkenlos ihr Gut, ihre eigene Arbeitskraft eingerechnet, letztere wenigstens von dem Augenblicke an, wo er sie 'ausbeuten' kann, weil ein Vermögensstamm besteht, der ohne die Verfügung über fremde Arbeitskraft nicht über eine gewisse Größe wachsen kann. Das aber ist erst auf der Stufe der Hirten und höheren Fischer der Fall: hier erst finden wir das Wesen der Sklaverei und bald auch des ausbeutenden Wuchers an den eigenen Stammesgenossen, der regelmäßig aus der Gewöhnung an die Ausbeutung Fremder folgt." [23]
"Nur dem Genossen gegenüber besteht die Pflicht, seine persönliche Würde zu achten, nur der Genosse hat daher gegen den Genossen Rechte. Aber gegenüber den 'Ungenossen' gibt es weder Recht noch Pflicht. Wer nicht zu 'Uns' gehört, wird vom Wir-Interesse nicht ergriffen: im Gegenteil, ihm stellt sich das Gruppen-Wir als 'Gruppen-Ich' ausschließend entgegen; und was für die Gesamtheit gilt, das gilt auch für die einzelnen." [24]
[S. 153] In unserer Gegenwart verschieben sich wohl angesichts eines medial verknüpften Weltbewußtseins die alten Grenzen des Wir gegenüber den anderen (zumindest bei den Intellektuellen). Unsere Mitleidensfähigkeit und humanitäre Aktionsbereitschaft reicht bis zu dem Volk Ruandas, das wir als Menschheitsgenossen in unsere Empfindungen und unser Handeln mit einbeziehen. Aber dort, vor Ort und innerhalb der zwei Völker auf gleichem Boden, verüben Tussis an Hutus (und umgekehrt) die grausamsten Massaker, was nichts anderes bedeutet, als daß sie einander nicht als Menschen mit gleichen Rechten gelten. Und wir müssen nicht in die Ferne schweifen, um den sozialpsychologischen Sachverhalt der Wir-Grenzziehung und Übergriffbereitschaft gegen das (subjektiv rechtlose) Andere bestätigt zu finden. Nicht daß der Mensch das Tier oder den anderen Menschen ohne Bedenken totschlägt und beraubt ist die anthropologische Besonderheit, sondern daß er sich mit anderen Lebewesen zu Gemeinschaften verbindet, innerhalb derer man sich wechselseitig als Rechtssubjekte anerkennt und schließlich dieses Recht auch als abstrakten Wert verteidigt gegen Angriffe von außen und Rechtsbrecher in den eigenen Reihen. Doch das beschreibt wohlgemerkt den freien Rechtsbildungsprozeß einer Genossenschaft und nicht den wirklichen Ursprung historischer Regelwerke, die der reibungsarmen Verwaltung zum Zwecke der wirtschaftlichen Ausbeutung eroberter Gebiete zu dienen hatten.
Bei dem Gegensatzpaar Herrschaft und Genossenschaft handelt es sich "nicht im mindesten um einen bildlichen Ausdruck, sondern um die allerwirklichste Wirklichkeit, die sich denken läßt. Denn die Genossenschaft und die Herrschaft sind Organisationen des Wir-Interesses dort und des Ich-Interesses hier, der Gleichheit dort und der Ungleichheit hier, der friedlichen Kooperation dort und der Ausbeutung hier: und diese Organisationen bestehen aus lebendigen Menschen mit Herzen, die ihre Rechte wissen und leidenschaftlich begehren, mit Hirnen planen, und mit Fäusten - und oft mit Waffen in den Fäusten -, die zugreifen, um sich zu nehmen oder zu verteidigen, was sie für ihr Recht halten. Und diese Menschen, in ihren Gruppen oder Parteien organisiert, [S. 154] schlagen die friedlichen und blutigen Schlachten der Geschichte. Nichts wirklicheres ist zu denken." [25]
Wenn nun Weber [26] in seiner Herrschaftssoziologie vor allem jene Mittel diskutiert, mit denen nach Oppenheimer die friedlichen Schlachten der Geschichte geschlagen werden, ließe sich dann nicht eine zweite Abteilung mit dem Gegenstand einer Genossenschaftssoziologie eröffnen, in der es weniger um die Schlachten als vielmehr um die Formen friedlicher Kooperation und Koexistenz ginge? Wenn man aber neben der Herrschaftssoziologie eine Genossenschaftssoziologie zulassen kann, dann müßte die Definition der Begriffe eine Fallunterscheidung leisten und die zwei Abteilungen in eine abgrenzende Beziehung zueinander setzten. Dieser Anforderung käme Oppenheimers Definition entgegen. Er schreibt:
"Herrschaft soll heißen eine Beziehung sozialer Klassen, d. h. eine auf Dauer gemeinte Beziehung zwischen Rechtsungleichen, einer Herrenklasse oben und einer Unterklasse unten. Sie ist eine 'legitime Ordnung', die 'Geltung' besitzt. Diese Ordnung ist im positiven Recht und der Verfassung gesetzt und durch die Machtmittel der Herrenklasse (weltliche und bald sehr mächtige geistliche) 'garantiert'." [27]
Dagegen:
"Genossenschaft ist die zum Handeln verbündete Gemeinschaft oder noch besser, denn das gehört zum Begriff: die Gemeinschaft, insofern sie handelt. Darum ist sie ihrem Begriffe nach ein Verband von Gleichen, von 'Personen gleicher Würde'. (...) Der Führer in der Genossenschaft ist seinem ursprünglichen Sinne nach nichts als der primus inter pares, ein Beamter der Genossen, von ihnen zu praktischen Zwecken berufen und nur solange beamtet, wie die praktische Notwendigkeit besteht, und vor allem absetzbar, sobald er ihr Vertrauen nicht mehr genießt." [28]
[S. 155] Dieser Typus der genossenschaftlichen Ordnung wird von Weber [29] wohl auch gesehen und erwähnt, aber sie erscheint ihm nicht als dichotomes Gegenprinzip, sondern als eine "Repräsentanten-Verwaltung", in der durch wiederum typische Regelungen die "mit Vollzugsfunktionen verbundenen Herrschaftsgewalten tunlichst reduziert" würden ("Minimisierung der Herrschaft"). Weber subsumiert die Genossenschaft damit unter den Begriff der Herrschaft, so wie man auch die Nacht unter den Begriff des Tages subsumieren (und damit als eigenständige Tatsache ausblenden) könnte, indem man eine Minimisierung des Lichtes zur Denkkategorie erhebt.
Um eine Ordnung ging es bei der Figur der Genossenschaft ebenso wie bei der Herrschaft. Daß alle Ordnungen, die einen dauerhaften Bestand anstreben, über Legalisierungs- und Sanktionsverfahren verfügen, versteht sich von selbst. Diese Feststellung entbindet aber nicht von der weitergehenden Frage, ob eine geeinte Gruppe Gleichgestellter im Dialog ihre Ordnung findet und sich deswegen daran hält, oder ob der einen Klasse durch eine andere eine Ordnung aufoktroyiert wurde. Statt auf diese kategoriale Unterscheidung abzustellen, wählt Weber das gleichscheinende Resultat des Gehorsams zum Ausgangspunkt und erklärt den Glauben an die Legitimität der Herrschaft zum erklärungsbedürftigen Untersuchungsgegenstand. [30] Dabei wird weder die Funktionalität des Legitimismus bei der Unterwerfung eines Volkes erhellend kritisiert noch wird das Folgen-Müssen auf der Grundlage physischen oder psychischen Zwangs von einer tatsächlichen Gefolgschaft im Sinne eines freien Entschlusses aufgeklärter Akteure abgegrenzt. Ganz im Gegenteil sieht Weber darin eine Verkehrung der Natur der Dinge, wenn nicht mehr das Eigencharisma den Herrn legitimiert, sondern die freie Wahl zum angenommenen Legitimitätsgrund wird. [31] Die Skepsis gegenüber den demokratischen Wahlverfahren mag angebracht sein, wenn dadurch immer wieder die oberflächlichen Redner statt der sachkompetenten [S. 156] Schaffer in die Verantwortung gehoben werden. Aber auch hier wiederum wäre zu unterscheiden, ob die Wahlen in einem entfremdeten, herrschaftlichen Zusammenhang erfolgen, der als repräsentative Minimaldemokratie zu bezeichnen wäre, oder ob das von den Genossenschaften bekannte Prinzip wirkt, bei dem durch die Wahl-Selektion sachkompetente Genossen aus ihren Reihen stets den Qualifiziertesten zur Regentschaft über sich erheben ("the brains to the top" wählen), wie Nordhoff [32] aus den genossenschaftlichen Kolonien berichtet hat. [33]
Außerdem sagt das Vorhandensein von Legalität und Legitimität nichts anderes aus, als daß ein konkretes Handeln mit bestimmten Normen konform geht. Auch Diktatoren und Völkermörder sind stets um Legalität im eigenen Herrschaftsbereich bemüht. [34] Auch sie arbeiten mit gesatztem Recht, Verwaltungsstäben, Befehl und Gehorsam. An welchem Punkt scheiden sich also die mordenden Rechtsordnungen von den dienenden, wenn nicht an der Qualität und Verankerung der Demokratie und damit der Rechtsmoral eines nicht-herrschaftlichen Masseninteresses? Die Frage in unserem Sinne müßte deswegen lauten, ob die Regelungswerke im Interesse einer geeinten sozialen Gruppe entstehen, letztlich in deren Händen liegen und dem allgemeinen Wohl dienend umgesetzt werden, oder ob vor der Regelfindung ein Klasseninteresse steht, das mit Vollzugsgewalt ausgestattet die eigenen Existenzchancen zu Lasten der Nichtklassenmitglieder durchsetzt. Dies festzustellen wäre die soziologische Herausforderung.
Zu ihrer Beantwortung bietet erstens die jeweilige Landesgeschichte Anhaltspunkte. Sie ist wohl oft genug einseitige Hofberichterstattung der Herrenklasse, aber das zwingt noch nicht den Schatten im Glorienschein der Sieger zu übersehen, [S. 157] also die Tribute der Unterworfenen, die als Siegesprämie von den Hofberichterstattern gefeiert werden. Und zweitens gibt es für die Beurteilung von Gegenwartszuständen ein aussagekräftiges Kriterium: die Geschlossenheit der Herrenklasse.
"Die Herrenklasse ist gegen die Unterklasse, also nach außen 'geschlossen', insofern sie die 'Zulassung ausschließt oder beschränkt oder an Bedingungen knüpft' [35]. Jene verwehrt dieser den Zutritt zu den 'monopolisierten Chancen', die ihr das positive Recht zugesteht, 'Chancen der Befriedigung innerer oder äußerer Interessen'. Diese Chancen heißen, wenn sie appropriiert sind, 'Rechte', und wenn sie erblich appropriiert sind, 'Eigentum'. Mit anderen Worten: zum Begriffe der Herrschaft gehört nicht nur die Rechtsungleichheit, sondern auch die wirtschaftliche Ausbeutung auf Grund der 'monopolisierten' Eigentumsrechte." [36]
Dem bürgerlichen Soziologen der Vergangenheit, der die Möglichkeit seiner Bildung und damit seines akademischen Schaffens bereits der Zugehörigkeit zu einer gehobenen Klasse verdankte und von daher das Legal-Verständnis und Elitenbewußtsein seiner sozialen Bezugsgruppe mit der Muttermilch aufgesogen hat, ihm stellt sich erst einmal die Herausforderung einer normativen Selbstverortung gegenüber dem objektiven Prozeß. Oppenheimer war einer der ersten, der die wissenssoziologisch relevante Frage nach der persönlichen Gleichung des Wissenschaftlers aufwarf. [37] Und er stellte in diesem Zusammenhang zweierlei fest:
"Was das Verständnis dieser Dinge so überaus erschwert, sind zwei Umstände, ein psychologischer und ein sachlicher. Der psychologische Umstand beruht in der 'persönlichen Gleichung' der meisten Schriftsteller. Alle 'bürgerliche Soziologie', Ökonomik und Historik, beruht auf der Annahme, daß Führerschaft ohne weiteres in Herrschaft übergeht, und mehr noch: daß Herrschaft normalerweise immer aus Führerschaft entsteht: das ist das 'Gesetz der ursprünglichen [S. 158] Akkumulation', (...), die These, daß alle Klassenverschiedenheit sich ohne Einwirkungen äußerer Gewalt aus Verschiedenheiten der wirtschaftlichen Begabung entwickelt haben. Die bürgerliche Wissenschaft kann dieses ihr Grundaxiom nicht aufgeben, ohne sich selbst aufzugeben. (...) Sachlich sind zweitens, die Dinge so schwierig zu durchschauen, weil fast immer eine 'Genossenschaft' die Herrschaft über eine andere Genossenschaft ausübt. Ein wanderndes Volk oder eine auf Raub und Eroberung ausziehende Kriegertruppe, beides unter Führerschaft stehende 'Genossenschaften', unterwirft ein anderes Volk, setzt sich als Adel darüber, und richtet seine Herrschaft über ihm auf, als ein auf die Dauer berechnetes Verhältnis. Es geschieht mit Notwendigkeit, daß die gleiche Person oder der gleiche 'Stab', der die siegreiche Genossenschaft 'führt', in ihrer Vertretung, zunächst als ihr Beamter, die besiegte Genossenschaft 'beherrscht'." [38]
Führerschaft und Herrschaft
Der Begriff der Führung ist seit dem Nationalsozialismus so schwer belastet, daß er kaum noch unbefangen verwendet werden kann. Gefordert wurde während dieser Diktatur blinde Gefolgschaft, also Unterwerfung, zum Zwecke der Herrschaft, legitimiert über einen charismatisch ansetzenden Personenkult. Weder die freie Wahl noch der Interessenschutz der Geführten zeichneten diese "Führer" des Repressionssystems aus, so daß man schon bei den Begriffen (Führer, Nationalsozialismus, Volksgemeinschaft etc.) einen Etikettenschwindel ausmachen kann. Teil des Repressionssystems war die Manipulation der Sprache und damit der Denkinhalte, wie sie mit Erfindung der Massenmedien und deren Gleichschaltung möglich wurde.
Wenn man sich einen Führer nimmt, um etwa einen Berg zu besteigen, sich mit seiner Gesundheit einem Arzt anvertraut oder zur eigenen Fortbildung einem Lehrer unterstellt, dann [S. 159] leistet man in dieser Situation eine andere Art der Gefolgschaft, als auf einen Befehl hin, wie wir dies etwa vom Militär her kennen. Es klang oben bereits an, daß hier eine Unterscheidung vorgenommen werden muß, die Max Weber Oppenheimer zufolge nicht geleistet hat.
"Um Herrschaft in ihrem geschichtlichen Begriff und in ihrer ganzen, unermeßlichen geschichtlichen Bedeutung zu erfassen, muß man sie auf das klarste von einem anderen Begriff unterscheiden, mit dem sie fortwährend zusammengeworfen wird: von dem der Führerschaft. Herrschaft ist oft, nicht immer, mit Führerschaft verknüpft: aber Führerschaft kann auch ohne Herrschaft bestehen. (...) Max Weber schreibt: 'Herrschaft soll heißen die Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden'. Hier ist dem Sprachgebrauch Gewalt angetan. Weber sagt selbst: 'Der Hausvater herrscht ohne Verwaltungsstab'. Und er spricht von der 'Herrschaft, welche in der Schule geübt wird, welche die als orthodox geltende Sprach- und Schreibform prägt'. Wenn man den Begriff derart ausweitet, dann verliert er jeden historischen Sinn und kann keinesfalls mehr als Gegensatz zu Genossenschaft gebraucht werden. (...) Bekanntlich ist das Kriterium eines zu voller wissenschaftlicher Klarheit gediehenen Begriffs, daß man sich des dazu gehörigen Gegensatzes bewußt sei. Nun, der Gegensatz von Führerschaft ist: Gefolgschaft, und von Herrschaft: Untertanenschaft oder Dienerschaft. So wenig diese ihre Gegensätze, so wenig sind die Begriffe selbst identisch." [39]
Der beamtete Führer einer Genossenschaft wird "zu praktischen Zwecken berufen" und ist "nur solange beamtet, wie die praktische Notwendigkeit besteht, und vor allem absetzbar, sobald er ihr Vertrauen nicht mehr genießt". [40] Auf dieser Wahlfreiheit ruht das Regelungsprinzip Führung und Gefolgschaft. In ihm werden Führer und Geführter aus anderen Motiven und mit anderen Sensibilitäten zusammengehalten, und zwar weiterhin [S. 160] eigennützig und damit von stabilem wechselseitigem Interesse, aber nicht mehr grenzenlos eigennützig, sondern begrenzt durch
a) die Berücksichtigung des Interesses des Mitspielers, dessen Mitspielen bei entsprechenden Freiheitsgraden anders nicht erwirkt werden kann als eben durch wechselseitige Übereinkunft, und
b) die Existenz verfügbarer Alternativen und Ausweichmöglichkeiten, über die sich der Freiheitsgrad definiert.
Zu dem Begriff der Herrschaft gehörte die Monopolisierung der Chancen, das heißt: Herrschaft strebt immer nach einer Vernichtung der Ausweichmöglichkeiten, macht sich unersetzlich, indem sie die Rechte und Chancen in den Händen einer geschlossenen Gruppe konzentriert, während die frei gewählte Führung ihren Stellenwert mit der erwiesenen, für den Geführten wertvollen Kompetenz erwirbt.
Das Optimierungskalkül des Geführten besteht in der Abwägung des Nutzens bzw. des Nutzenverlustes, den eine Verweigerung der Gefolgschaft und damit Aufkündigung der Beziehung zur Folge hätte. Die führende Person wiederum bietet ihre Kompetenz an, weil sie nur durch dieses Angebot dem eigenen Leistungsziel näherkommt. In einer nichtinstrumentellen Gruppenbeziehung gedacht, braucht ein führender Bergsteiger seine weniger kundigen Gefährten auch zur eigenen Absicherung. Oder betriebswirtschaftlich gesehen kann ein talentierter Ingenieur nicht alleine komplexe Produktionsstätten aufbauen, sondern braucht noch weitere Kräfte zur Verwirklichung seiner Ideen. Und wenn diese weniger genial sind, aber gut und kräftig arbeiten, kann das gar besser sein, als noch mehr Genies auf zu engem Raum.
Verfolgt man die Beziehung zwischen Führung und Geführten weiter, findet man eine interessante Konstellation auf der Zeitachse. Der kompetente Anführer wird über einen Sachverhalt mehr wissen und die Folgen bestimmter Handlungsentschlüsse weitreichender abschätzen können als diejenigen, die sich ihm anvertrauen. Das Vertrauen der sich ihm Anschließenden beruht auf Vermutungen oder Erfahrungen, die im Vollzug der Handlung bestätigt oder enttäuscht werden können. Im nachhinein weiß schließlich auch der Geführte, ob eine [S. 161] Entscheidung richtig gewesen ist. Das Maß einer guten Führung ist die im nachhinein bestätigte Sachkompetenz und Aufrichtigkeit des Anführers, der das in ihn gesetzte Vertrauen auch hätte mißbrauchen können. Indem nun aber fortlaufend sowohl die Sachkompetenz als auch die aufrichtige Berücksichtigung der Interessen des Geführten bestätigt werden, baut sich eine tragfähige Vertrauensbeziehung auf, in der auch hochkomplexe Sachverhalte durch Gruppen bewältigt werden können, obwohl der überwiegende Teil der Gruppe mangels Weitsicht zur eigenen Entscheidung unfähig wäre. Das heißt, das Problem des eigenen Wissens und eigener Urteilsfähigkeit wird überführt in einen Kredit gebenden sozialen Akt der Vertrauensbildung und eine ex post objektivierte Erfolgsbeurteilung. In Situationen mit einem hohen Maß an Erwartungsunsicherheit und kommunikativ nicht handhabbarer Komplexität wäre bei den unter echter Führung stehenden Genossenschaften ein größt möglicher Erfolg der Gruppe erwartbar. [41]
Im Falle der Herrschaft ist die Wahl des kleinsten Mittels eine andere. Sage einem Soldaten, er muß dem »Feind« entgegenstürmen, oder er wird sofort erschossen, dann lautet die Rechnung geringe Chance gegen keine Chance aufgrund des durchgreifenderen "Tötungsrechtes" des Herrn. Sage einem Arbeiter, "verkaufe mir das Recht auf Ausbeute Deiner Arbeitskraft" oder "Hunger und sozialer Abstieg wird dich treffen", dann wird der Mann auch gegen Widerstreben dieses Recht bedienen, weil er keine Chance hätte, aus dem Einsatz seiner Arbeitskraft auf andere Weise einen Ertrag zu ziehen.
Beide Gruppen, Herrscher - Beherrschte und Anführer - Geführte, agieren gleichermaßen auf der Basis eines Eigeninteresses. Der Führende bezahlt sein Gefolge nur auf der Basis eines anderen Rechnungssystems. Beiden Parteien ist klar, daß sie durch die Kooperation ein Zweck-Mittel-Optimum erreichen können. Der Führende weiß das Vertrauen des Geführten zu schätzen und behandelt dieses deswegen pfleglich. Wo es um kämpfende Verbände geht, ist dem Führenden klar, daß das eigene Überleben unmittelbar mit seiner Vertrauenswürdigkeit in kritischen Situationen verknüpft ist. Der Geführte dagegen [S. 162] läßt sich unter Umständen auf Handlungen ein, deren tieferer Sinn sich erst im Vollzug offenbart. Learning by doing, die wohl effizienteste Methode des Lernens, ist nur unter der Bedingung einer gewachsenen (nicht herbeigeredeten oder erzwungenen) Vertrauenssituation möglich.
Die Wahrhaftigkeit im Sinne des Kommunikationsmodells von Habermas [42] gehört deswegen mit zu dem Komplex der Führung, wobei es bei kämpfenden Verbänden nicht um den idealen Diskurs geht, sondern um Verständigung. Verständigung findet aber statt unterhalb eines vollständigen Verstehens, nämlich sobald ein Gleichklang des Verhaltens oder Handelns in bezug auf einen Gegenstand oder Ziel hergestellt wurde. Verständigung bedeutet, auf die Kooperation bezogen, die wechselseitige Stimmigkeit der nächsten Schritte zu sichern. Dem geht bei eingespielten Teams voraus, daß die Beteiligten die Rolle des Mitspielers antizipieren, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Erfahrung möglich ist. In dem Akt der Verständigung wird also lediglich eine Bestätigung, Ergänzung oder Korrektur für Antizipiertes gesucht, während die eigene soziale Stellung in dem Zusammenhang durch die Qualität der Beziehung geklärt ist. In dieser Ordnung versuchen alle Beteiligten, ihren Kommunikationsaufwand zu minimieren. Notwendiges wird geklärt, um die Kosten der Nichtklärung zu senken (Risiko des Schadensfalles/Koordinationsversagens etc.).
Wenn Führung funktioniert, dann reduziert sich der kommunikative Aufwand, während er sich im Falle des Mitbestimmungsrechtes bei Herrschaft erhöht! Hier wird jede Entscheidung, die zur Diskussion gelangt, automatisch auch rollenkritisch gesehen. Der Verdacht oder das Wissen um eine verletzte Gerechtigkeit im Tausch der Leistungen innerhalb der Gruppe läßt jede Entzugsmacht des eigentlich Unterlegenen zum Ansatzpunkt möglicher Gegenwehr werden. Aus dem verletzten Konsens erwächst so eine Überinstrumentalisierung der wechselseitigen Abhängigkeiten im Koordinationsprozeß. Darum muß man letztlich auch in der Betriebswirtschaftslehre [S. 163] immer wieder Themen, wie Betriebsgemeinschaft, Corporate Identity, Unternehmenskultur etc. aufwerfen, weil aus der Betriebsstruktur gegenläufiger Interessen entsprechende Kooperationsdefizite erwachsen. Die echte Genossenschaft im soziologischen und nicht unternehmensrechtlichen Sinne, geht ohne den Hauptkonflikt eines Klassenantagonismus in die Produktion. In ihr wird es weiterhin Wettbewerb und Auseinandersetzungen geben, die aber vergleichsweise milde ausfallen und vor allem nach den Regeln fairen Spiels entscheidbar sind. [43] Eine von vornherein mit dem Ziel der Ausbeutung angelegte Herrschaftsbeziehung kann dagegen nichts Wahres im Falschen finden, ohne die eigene Basis zu erschüttern. Sobald die Herrschaft beginnt, sich mit dem Tropfen demokratischen Öls zu salben, begibt sie sich in einen regressiven Prozeß.
Weber versus Oppenheimer
Der vorliegende Beitrag wurde nicht unwesentlich durch eine Arbeit Hettlages [44] angeregt, in der dieser den Begriff "Genossenschaftssoziologie" als verdrängten Ansatz wirtschaftssoziologischer Forschung behandelt. Ordnet man die Fragestellung nochmals neu und fügt die wenig bekannte Position Oppenheimers hinzu, dann träte die angeregte Genossenschaftssoziologie aus dem engeren ökonomischen Zusammenhang heraus und würde zu einem Thema allgemeiner Gesellschaftstheorie.
Hinter dem, was bis hierhin als scheinbares Sachproblem diskutiert wurde, steht aber noch ein anderes, wissenssoziologisches Problem. Von Marx weiß man, daß er Kommunist war, bevor er sich der Theorie zuwandte, und daß aus dieser Voreinstellung manch ein Gedankengang im Sinne des vorher gefaßten Entschlusses angelegt war. [45] Es läßt sich bei Intellektuellen gar nicht vermeiden, daß sie ihre subjektiven Voreinstellungen mit [S. 164] einigem Argumentationsgeschick zur objektiv richtigen Anschauung erheben und dann Glauben finden, besonders wenn ihnen ihr eigener subjektiver Standpunkt gar nicht bewußt ist, und die Rezipienten der Lehre glauben wollen, was ihnen angeboten wird. Auch bei Weber und Oppenheimer kann man solche Voreinstellungen ausmachen, deren Gegenüberstellung weiteren Aufschluß gibt.
Eine Analyse der Weberschen Position leistete Hettlage:
"Das Werk Max Webers kreist um das Grundthema Rationalität und Herrschaft. Er fragt nach den Entstehungsbedingungen des abendländischen Rationalismus und dessen Ausprägungen in der modernen Gesellschaft.
Er zeigt auf, daß der Zwang zur rationalen Lebensführung sich 'absolut unentrinnbar' in einem spezifischen Herrschaftstypus, der anstaltsmäßigen Verwaltungsstruktur, niederschlägt. Dadurch entfallen persönliche Herrschaftsverhältnisse (...), aber nicht zugunsten von Herrschaftsfreiheit, sondern nur zugunsten einer anderen Art von Herrschaftsbeziehung, der unpersönlichen:
Rationale Organisation hat Herrschaft nicht aufgehoben, sondern nur verschoben. Zwischenmenschliche Herrschaftsverhältnisse sind es allemal, handele es sich nun um einen Verein, eine Sekte, eine Partei, einen Betrieb oder um den Staat. Überdies - so seine feste Überzeugung - sind die großen gesellschaftlichen Leistungen immer das Werk von Minderheiten oder gar Einzelner, die sich zur Durchsetzung ihrer Ziele die notwendige Gefolgschaft verschaffen. Mag formal und offiziell auch Majoritätsherrschaft bestehen, 'in Wirklichkeit (ist) die Herrschaft stets eine Minoritätsherrschaft (...) Eines oder einiger irgendwie im Wege der Auslese oder der Angepaßtheit an die Aufgaben der Leitung dazu befähigter Personen (...)' Trotz satzungsgemäßer, legaler, rationaler Verwaltung von Parteien, Betrieben usw. hat doch jedes Leitungsgremium 'Befehlsgewalt'; und obgleich jedes Organisationsmitglied nur der unpersönlichen (Rechts-)Ordnung zu gehorchen hat, steht doch der Gehorsam im Vordergrund.
Deshalb hat Weber sich auch für die heutigen Fragen der Wirtschaftsdemokratie nicht nur nicht sonderlich interessiert, [S. 165] er hat die Bestrebungen der Herrschaftsminimierung, Machtverteilung, Machtkontrolle und 'Demokratisierung' sogar mit Spott bedacht." [46]
Man kann Weber diese Haltung nicht vorwerfen, da sie nicht mehr oder weniger wiedergibt als das, was man in der sozialen Bezugsgruppe der nichtjüdischen Intellektuellen damals dachte. Staat und Gesellschaft lagen trotz fortgeschrittener Demokratisierung und sozialdemokratischer Bewegung ganz im Griff des ehemals herrschenden Adels und deren verarmter Enkel. [47] Sie waren trotz aller Umbrüche nach militärisch-herrschaftlichen Prinzipien geordnet, während die Demokratie in ihrer Anfangsform eines schwächlichen Parlamentarismus mit endlosen Redeschlachten und geringer Steuerungsfunktion gerade erst zu leben begann. Was sollte man in dieser Lage bei nüchterner Betrachtung anderes sehen, als daß trotz gelegentlich anderem Anschein letztlich Herrschaft das alles dominierende Prinzip sei?
Daß Oppenheimer über die Webersche Wahrnehmung der "Wirklichkeit" hinauswuchs und in dem Meer der Herrschaft das Körnchen der Genossenschaft fand, um dieses dann zum Hauptgegenstand seines Werkes zu machen, liegt nach Oppenheimers Selbsteinschätzung wohl an der besonderen Lage des Intellektuellen jüdischer Abstammung, der aufgrund dieses einen Merkmals um die Jahrhundertwende von vornherein von leitenden Positionen in Staat, Militär und Wissenschaft ausgeschlossen war. [48] Dieser Umstand dürfte Oppenheimer veranlaßt haben, das Prinzip der Herrschaft weniger selbstverständlich hinzunehmen und auf der Suche nach dem Gegenprinzip tiefer in die Geschichte und auch in die Soziologie des Bestehenden einzudringen.
[S. 166] Oppenheimers Hauptanliegen wurde die Förderung der Emanzipation des Untertans gegenüber den Herrschenden auf wirtschaftlichem und politischem Gebiet. Mit 32 Jahren schrieb er in seinem ersten bekanntgewordenen Werk:
"Es hat nicht genügt, die politische Emanzipation aus dem Gröbsten herauszuarbeiten; erst mit der wirtschaftlichen Emanzipation wird die stabile Massenlagerung erreicht sein, welche die Vorbedingung der Demokratie ist. (...) Kurz gesagt: wer behauptet, daß jede Demokratie in Tyrannis oder Pöbelherrschaft umschlagen müsse, weil tatsächlich bisher jede Demokratie so geendet hat, der verschweigt erstens, daß bisher auch keiner Aristokratie oder Monarchie dies Schicksal erspart geblieben ist; und verschweigt ferner das Wichtigste, daß wir nämlich zwar schon echte Aristokratien und Monarchien in Masse gesehen haben, daß die Weltgeschichte aber noch niemals einen Versuch mit der echten Demokratie gemacht hat. Bis heute war jede sogenannte 'Demokratie' de facto eine Aristokratie: aufgebaut auf der Sklavenherrschaft die hellenische und die römische Republik, auf der Privilegienherrschaft direkt und indirekt der bäuerlichen Unfreiheit die mittelalterlichen Städterepubliken, auf der kapitalistischen Klassenherrschaft die neuzeitlichen Demokratien. Jener Versuch bleibt der Weltgeschichte noch zu machen. Sie wird damit die Menschheit mündig sprechen." [49]
Mit diesem Bekenntnis ist weitreichend vorweggenommen, worauf Oppenheimer nachfolgend die Schaffenskraft seines Lebens verwandte. Er hätte die Herrschaftssoziologie Webers auch nicht umschreiben müssen, da diese für sich gesehen richtig ist und seine Anerkennung fand. Aber um eine Staats-, Wirtschafts-, Gruppen- oder Organisationssoziologie auszufüllen, genügt es nicht, die Herrschaft alleine zu betrachten, sondern ist die Kenntnis ihres Gegenteils, der Genossenschaft, nicht minder wichtig.
- [1]
- Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft (1921), 5. Aufl., Tübingen 1972, S. 28.
- [2]
- Die Gefahr des Mißverstehens ergibt sich aus dem Umstand, daß die Unternehmensform Genossenschaft zunächst lediglich ein Etikett darstellt, das sich auf alles kleben läßt, also auch auf herrschaftlich geordnete Unternehmungen, die der sozialen Erkenntnisfigur Genossenschaft diametral entgegenstehen. Da es ferner keine Unternehmensform gibt, die das Etikett Herrschaft trägt, sind die Begriffe Herrschaft und Genossenschaft auf der Ebene der Unternehmung zweifach voneinander entkoppelt.
- [3]
- Vgl. Otto von Gierke, das Genossenschaftsrecht, Bd. 1: Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft, Berlin 1868 (Nachdruck: Darmstadt 1954), S. 13.
- [4]
- Das, was Herrschaft im Deutschen ursprünglich bezeichnete, findet man am ehesten in dem englischen Begriff lordship wieder, nämlich die Verfügungsgewalt über ein Territorium und dessen Bewohner seitens eines Herren oder Lords. Eingeführte Übersetzungen, wie etwa Domination, Dominance und Dominion spiegeln den gleichen Sachverhalt insofern wider, wie Dominion das Herrenland bzw. den Verfügungsbesitz über Land und Leute im obigen Sinne bezeichnet.
- [5]
- Vgl. Max Weber, [wie Anm. 1], S. 11.
- [6]
- Vgl. Franz Oppenheimer, System der Soziologie, Bd. I: Allgemeine Soziologie, 2. Aufl., Stuttgart 1964, S. 377.
- [7]
- Ebenda, Bd. III: Theorie der reinen und poltischen Ökonomie, S. 518-526.
- [8]
- Ebenda, Bd. I, [wie Anm. 6], S. 373.
- [9]
- Vgl. K. Rothe, Herrschaft und Knechtschaft, in: J. Ritter (Hrsg.), Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd. 3, Darmstadt 1974, Sp. 1088-1096.
- [10]
- Vgl. Franz Oppenheimer, Der Staat (1907), in: derselbe, Gesammelte Schriften, Bd. II: Politische Schriften, Berlin 1996, S. 327.
- [11]
- Vgl. derselbe, System der Soziologie, Bd. II: Der Staat, 2. Aufl., Stuttgart 1964, S. 290.
- [12]
- Vgl. derselbe, Demokratie (1914), in: derselbe, [wie Anm. 10], S. 416.
- [13]
- Vgl. derselbe, Sprung über ein Jahrhundert (1934), in: derselbe, Gesammelte Schriften, [wie Anm. 10], S. 161-237.
- [14]
- Gerhard Dilcher, Die genossenschaftliche Struktur von Gilden und Zünften, in: Berent Schwineköper (Hrsg.), Gilden und Zünfte, Sigmaringen 1985, S. 74.
- [15]
- Duden Etymologie: Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 7, Mannheim 1989, S. 231.
- [16]
- Vgl. Franz Oppenheimer, System der Soziologie, Bd. IV: Abriß einer Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Europas von der Völkerwanderung bis zur Gegenwart, [wie Anm. 6], S. 1089.
- [17]
- Derselbe, Der Staat, [wie Anm. 10], S. 313f.
- [18]
- Franz Oppenheimer, System der Soziologie, Bd. III, [wie Anm. 7], S. 1116.
- [19]
- Franz Oppenheimer, Der Staat, [wie Anm. 10], S. 327.
- [20]
- Es ging dem industriellen Kapitalismus nach Oppenheimer überall ein agrarischer Kapitalismus voraus. Siehe weiterführend: Oppenheimer, System der Soziologie, Bd. II, [wie Anm. 11], S. 69; und System der Soziologie, Bd. III, [wie Anm. 7], S. 1119.
- [21]
- J. B. Müller, Herrenmoral, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie, [wie Anm. 9], Sp. 1078.
- [22]
- Franz Oppenheimer, System der Soziologie, Bd. II, [wie Anm. 11], S. 87-96, 334-341.
- [23]
- Franz Oppenheimer, System der Soziologie, Bd. I, [wie Anm. 6], S. 365.
- [24]
- Ebenda, S. 362.
- [25]
- Franz Oppenheimer, System der Soziologie, Bd. I, [wie Anm. 6], S. 367.
- [26]
- Max Weber, [wie Anm. 1], S. 156.
- [27]
- Franz Oppenheimer, System der Soziologie, Bd. I, [wie Anm. 6], S. 367.
- [28]
- Ebenda, S. 374.
- [29]
- Max Weber, [wie Anm. 1], S. 169.
- [30]
- Johannes Winckelmann, Legitimität und Legalität in Max Webers Herrschaftssoziologie, Tübingen 1952, S. 25.
- [31]
- Max Weber, [wie Anm. 1], S. 156.
- [32]
- Charles Nordhoff, The communistic societies of the United States, London 1875.
- [33]
- Franz Oppenheimer, System der Soziologie, Bd. II, [wie Anm. 11], S. 759 und 773.
- [34]
- Vgl. Susanne Heim, Götz Aly, Sozialplanung und Völkermord. Thesen zur Herrschaftsrationalität der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik, in: Wolfgang Schneider (Hrsg.), Vernichtungspolitik. Eine Debatte über den Zusammenhang von Sozialpolitik und Genozid im nationalsozialistischen Deutschland, Hamburg 1991, S. 11-23.
- [35]
- Max Weber, [wie Anm. 1], S. 23.
- [36]
- Franz Oppenheimer, System der Soziologie, Bd. I, [wie Anm. 6], S. 375.
- [37]
- Ebenda, S. 203 ff.
- [38]
- Ebenda, S. 373.
- [39]
- Ebenda, S. 369.
- [40]
- Ebenda, S. 374.
- [41]
- Vgl. Robert Axelrod, Die Evolution der Kooperation, München 1987.
- [42]
- Jürgen Habermas, Erläuterungen zum Begriff des kommunikativen Handelns, in: derselbe, Vorstudien und Ergänzungen zur Theorie des kommunikativen Handelns, Frankfurt a. M. 1984, S. 598.
- [43]
- Franz Oppenheimer, System der Soziologie, Bd. II, [wie Anm. 11], S. 801.
- [44]
- Robert Hettlage, Genossenschaftssoziologie. Ein verdrängter Ansatz wirtschaftssoziologischer Forschung, in: Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, Bd. 31 (1981), S. 279-295.
- [45]
- Franz Oppenheimer, System der Soziologie, Bd. I, [wie Anm. 6], S. 990.
- [46]
- Robert Hettlage, [wie Anm. 45], S. 281. Weiterführende Quellenangaben im Original.
- [47]
- Eckart Kehr, Zur Genesis der preußischen Bürokratie und des Rechtsstaates. Ein Beitrag zum Diktaturproblem, in: Hans-Ulrich Wehler (Hrsg.), Moderne deutsche Sozialgeschichte, 4. Aufl., Köln 1974, S. 37-54.
- [48]
- Franz Oppenheimer, Mein wissenschaftlicher Weg, in: Felix Meiner (Hrsg.), Die Volkswirtschaftslehre der Gegenwart in Selbstdarstellung, Bd. 2, Leipzig 1929, S. 76; Bernhard Vogt, Franz Oppenheimer. Wissenschaft und Ethik der Sozialen Marktwirtschaft, Bodenheim 1997, S. 110 ff.
- [49]
- Franz Oppenheimer, Die Siedlungsgenossenschaft. Versuch einer positiven Überwindung des Kommunismus durch Lösung des Genossenschaftsproblems und der Agrarfrage, Leipzig 1896, S. 623 f.